Für evidenzbasierte Reformen und eine wirksame Korrektur von Fehlurteilen
Fehlurteile sind eine Realität unseres Rechtssystems. Ihre genaue Häufigkeit ist unklar, ihre Existenz jedoch unbestreitbar – mit gravierenden Folgen für die Betroffenen. Gleichzeitig fehlt es in Deutschland bislang an Strukturen, um Fehlurteile systematisch zu erfassen, wissenschaftlich zu untersuchen und nachhaltig zu verhindern.
Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen Reformbedarf auf mehreren Ebenen des Strafverfahrens:
1. Ermittlungsverfahren – Transparenz und Qualität sichern
- Vernehmungen nach internationalen Standards: Die verbindliche Umsetzung der Mendez-Prinzipien (öffnet in neuem Tab) kann dazu beitragen, Vernehmungen fair, transparent und überprüfbar zu gestalten.
- Audiovisuelle Dokumentation: Eine verpflichtende Aufzeichnung aller Vernehmungen erleichtert die Arbeit der Ermittlungsbeamt:innen, da nicht mehr parallel protokolliert werden muss. Gleichzeitig reduziert sie spätere Beweisstreitigkeiten und schafft eine verlässliche Grundlage für das Verfahren.
- Stärkung der Hauptverhandlung: Zugleich muss sichergestellt sein, dass audiovisuelle Aufzeichnungen die persönliche Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht ersetzen, sondern ergänzen.
2. Hauptverhandlung – Sorgfalt und Nachvollziehbarkeit stärken
- Audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung: Aufzeichnungen können die Grundlage für Rechtsmittel und Wiederaufnahmen verbessern und die Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen erhöhen.
3. Wiederaufnahmeverfahren – Zugang und Effektivität verbessern
- Begriff der „Neuheit“ präzisieren: Es sollte gesetzlich klarer bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen Tatsachen und Beweismittel als „neu“ im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO gelten. Maßgeblich sollte sein, ob sie der gerichtlichen Überzeugungsbildung tatsächlich zugrunde lagen.
- Maßstab für die „Geeignetheit“ klarer fassen: Die Anforderungen daran, wann neue Tatsachen oder Beweismittel eine Wiederaufnahme rechtfertigen können, sollten gesetzlich präzisiert werden. Dabei sollte vermieden werden, dass bereits im Zulässigkeitsverfahren zu hohe Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmeantrags gestellt werden.
- Einbindung der Staatsanwaltschaft verbessern: Soweit zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens Ermittlungsmaßnahmen erforderlich sind, die Verurteilten und ihrer Verteidigung nicht selbst zur Verfügung stehen, sollte eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft gewährleistet werden.
- Wiederaufnahme auch im Hinblick auf das Strafmaß weiterentwickeln: Eine Wiederaufnahme sollte auch dann in Betracht kommen können, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel eine wesentlich mildere Bestrafung erwarten lassen. Die bestehenden Beschränkungen der Strafmaß-Wiederaufnahme sollten insoweit überprüft werden.
- Beweismittel langfristig sichern: Asservate und andere relevante Beweismittel sollten so lange erhalten bleiben, dass eine spätere Überprüfung aufgrund neuer Erkenntnisse oder Untersuchungsmethoden möglich bleibt.
4. Forschung, Statistik und Lernprozesse
- Systematische Erfassung: Wiederaufnahmeanträge und ihre Ergebnisse sollten bundesweit erfasst werden, um belastbare Daten für Reformen zu schaffen.
- Empirische Forschung: Fehlerquellen müssen noch intensiver wissenschaftlich untersucht werden, um gezielt Verbesserungen zu entwickeln.
- Offene Fehlerkultur: Eine moderne Justiz braucht Strukturen, die dazu führen, dass nicht nur Fehlurteile korrigiert werden, sondern dass aus Fehlern gelernt wird und diese transparent aufgearbeitet werden.
Hier finden Sie hier unsere aktuelle Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Reformierung der Strafverfolgungsentschädigung: