Die Untersuchungshaft
Das Leid vieler unschuldig verurteilter Personen beginnt nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils. Die meisten befinden sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft - ihrer Freiheit beraubt und von ihren Familien getrennt. Die Untersuchungshaft ist der schwerste strafprozessuale Eingriff in die Rechte und die Lebensführung der:des Beschuldigten. Da von ihr:ihm wird ein Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGHZ 60, 302), kann die Anordnung der Untersuchungshaft nur zulässig sein, soweit es überwiegende Interessen des Gemeinwohls zwingend gebieten (BVerfGE 35, 185). Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Zweck, die Voraussetzungen und das Verfahren der Untersuchungshaft.
Zweck
Die Anordnung der Untersuchungshaft dient drei Zielen:
- Sie will die Anwesenheit der:des Beschuldigten im Strafverfahren sichern, indem sie diese:n an der Flucht hindert.
- Sie will eine ordnungsgemäße Tatsachenermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden gewährleisten, indem sie die:den Beschuldigten an der Manipulation von Beweismitteln hindert.
- Sie will die Strafvollstreckung sicherstellen, indem sie verhindert, dass sich die:der Beschuldigte dieser entzieht.
Haftarten
Die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO ist insbesondere von der Vollstreckungshaft (§ 457 Abs. 2 StPO) abzugrenzen. Wie aus den oben genannten Zielen der Untersuchungshaft folgt, darf diese nicht vorweggenommen Strafe sein, auch wenn sie ähnlich vollzogen und daher von Betroffenen ähnlich empfunden wird. Die Dauer der Untersuchungshaft wird allerdings auf eine im selben Verfahren verhängte Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 1 StGB).
Ebenfalls von der Untersuchungshaft zu unterscheiden, sind die Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO) und die Ungehorsamshaft (§§ 230 Abs. 2, 236, 329 Abs. 4 S. 1 StPO), die unter bestimmten Voraussetzungen die Anwesenheit der:des Beschuldigten in der Hauptverhandlung sicherstellen sollen.
Bei schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Beschuldigten, deren Unterbringung im Maßregelvollzug (§§ 63, 64 StPO) zu erwarten ist, ersetzt die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO die Untersuchungshaft.
Sind mehrere Haftbefehle wegen verschiedener Sachen gegen dieselbe Person erlassen, wird nur einer vollzogen und wegen des anderen "Überhaft" vermerkt. Dieser wird ggf. nach Beendigung der Untersuchungshaft in der ersten Sache vollzogen.
Voraussetzungen
Die Untersuchungshaft darf und wird in aller Regel angeordnet werden, wenn ...
- dringender Tatverdacht besteht und
- ein Haftgrund gegeben ist und
- sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel steht (§ 112 Abs. 1 StPO)
Dringender Tatverdacht
Dieser liegt vor, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass die:der Beschuldigte die Tat begangen hat und dass alle Voraussetzungen der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit vorliegen.
Haftgründe
Insgesamt kommen vier Haftgründe in Betracht, von denen mindestens einer vorliegen muss.
Flucht, Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO)
Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen ...
- festgestellt wird, dass die:der Beschuldigte flüchtig ist (z.B. sich ins Ausland abgesetzt hat) oder sich verborgen hält.
- bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass die:der Beschuldigte dem Strafverfahren und der Strafvollstreckung entziehen werde.
Bei der Prognose hinsichtlich der Fluchtgefahr sind alle Umstände abzuwägen, die für und gegen eine Flucht sprechen und bloße Vermutungen zu vermeiden. Hier können z.b. folgende Aspekte relevant sein: höhe der Straferwartung, Bestehen sozialer und beruflicher Bindungen, Bestehen eines festen Wohnsitzes, Bestehen von Auslandskontakten
Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
Ein weiterer Haftgrund liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, dass die:der Beschuldigte in prozessordnungswidriger, unlauterer Weise auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit gefährden wird.
Prozessordnungswidrig ist z.B. die Vernichtung von Akten, die Bedrohung von Zeug:innen oder die Absprache bestimmter Aussagen. Prozessordnungsgemäß ist es dagegen, sich mit Zeug:innen zu besprechen oder diese zu bitten, das Zeugnis zu verweigern.
Kapitaldelikte (§ 112 Abs. 3 StPO)
Dem Gesetzeswortlaut nach genügt allein der hinreichende Verdacht eines der in § 112 Abs. 3 StÜPO genannten Delikte, ohne dass ein Haftgrund nach Abs. 2 vorliegen müsste. Diese Vorschrift erfasst besonders schwere Straftaten wie z.B. den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, Totschlag, Mord oder Völkermord. Da es aber unverhältnismäßig wäre, allein wegen der Schwere der Tat Untersuchungshaft anzuordnen, verlangt das Bundesverfassungsgericht, die Norm dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass zumindest die geringe oder entfernte Gefahr von Flucht oder Verdunkelung bestehen müsse (BVerfGE 19, 342). Anders als bei Abs. 2 braucht diese allerdings nicht durch konkrete Tatsachen belegt zu werden.
Vor dem Hintergrund der Ziele der Untersuchungshaft ändert jedoch auch diese Einschränkung nichts daran, dass dieser Haftgrund systemfremd ist, da er nicht der Sicherung des Strafverfahrens dient, sondern allein die Erregung der Bevölkerung vermeiden soll (Schlagwort: "Mörder:innen laufen frei herum").
Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)
Wie auch der zuvor genannte Haftgrund ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr systemfremd. Eine aus diesem Grund angeordnete Haft dient nicht der Sicherung des Strafverfahrens, sondern als vorbeugende Maßnahme dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gefährlicher Täter:innen.
Verfahren
Die Untersuchungshaft wird durch Haftbefehl angeordnet (§ 114 Abs. 2 StPO). Diesen kann nur ein:e Richter:in erlassen (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG). Im Ermittlungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass des Haftbefehls bei der:dem Ermittlungsrichter:in. Nach Anklageerhebung erlässt das Gericht den Haftbefehl, ohne dass es eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedarf.
Die Staatsanwaltschaft ist für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständig (§ 36 Abs. 2 StPO). Ist die:der Beschuldigte verhaftet, wird die Mitwirkung einer:eines (Pflicht-)Verteidiger:in notwendig (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Bei der Verhaftung ist der:dem Beschuldigten eine Abschrift des Haftbefehls (§ 114a S. 1 StPO) sowie eine schriftliche Belehrung über deren:dessen Rechte und den weiteren Ablauf auszuhändigen (§ 114b Abs. 1, 2 S. 1 StPO).
Die:der Verhaftete ist unverzüglich der:dem zuständigen Richter:in vorzuführen (§ 115 Abs. 1 StPO). Spätestens am nächsten Tag muss die:der Haftrichter:in die:den Beschuldigten belehren und vernehmen (§ 115 Abs. 2 StPO). Sodann ist zu entscheiden, ob der Haftbefehl aufrechterhalten, außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben wird:
- Der Haftbefehl bleibt aufrecht erhalten, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft vorliegen. In diesem Fall verbleibt die:der Beschuldigte nach erfolgter Belehrung über die ihr:ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in Haft.
- Der Haftbefehl wird außer Vollzug gesetzt (§ 116 StPO), wenn weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen, durch die der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann (z.B. Meldepflicht oder Hausarrest).
- Der Haftbefehl wird aufgehoben (§ 120 StPO), wenn kein Haftgrund vorliegt. Die:der Beschuldigte wird aus der Haft entlassen.
Die Untersuchungshaft endet durch Aufhebung des Haftbefehls. Diese erfolgt, wenn ...
- die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft entfallen oder deren Aufrechterhaltung unverhältnismäßig wäre (§ 120 Abs. 1 StPO).
- ein (noch nicht rechtskräftiger) Freispruch ergeht (§ 120 Abs. 2 StPO, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 StPO) oder das Verfahren wegen eines endgültigen Verfahrenshindernisses durch Beschluss oder Urteil (§§ 206a, 260 Abs. 3 StPO) eingestellt wird (§ 120 Abs. 1 S. 2 StPO).
- die Staatsanwaltschaft es beantragt (§ 120 Abs. 3 StPO).
- die Untersuchungshaft länger als sechs Monate gedauert hat (§ 121 Abs. 1 StPO; beachte jedoch die Ausnahmeregelung in Abs. 2).
Rechtsbehelfe
Der:dem Inhaftierten stehen zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung, um gegen den Haftbefehl vorzugehen.
Sie:er kann in regelmäßigen Abständen Haftprüfung beantragen (§ 117 StPO). Dies führt dazu, dass die:der zuständige Richter:in prüft, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist.
Der Haftbefehl sowie die richterliche Entscheidung, die im Haftprüfungsverfahren ergangen ist, kann wiederum mit der Haftbeschwerde (§ 304 StPO) angegriffen werden. Diese führt zu einer Überprüfung der Entscheidung durch das Ausgangsgericht. Sollte dieses an seiner Entscheidung festhalten, erfolgt eine Überprüfung durch das zuständige Beschwerdegericht (§ 306 StPO).