Das Wiederaufnahmevorbringen und Pflichtverteidigerbestellung für das Wiederaufnahmeverfahren
RA Hohmann erläuterte im Rahmen seiner Fortbildung, was es bei er Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags zu beachten gibt und unter welchen Umständen eine Pflichtverteidigerbestellung möglich ist.
Am 23. Oktober 2025 sprach RA Prof. Dr. Olaf Hohmann über „Das Wiederaufnahmevorbringen und Pflichtverteidigerbestellung für das Wiederaufnahmeverfahren“. Im Zentrum standen die Voraussetzungen nach §366f. StPO, sowie die Pflichtverteidigerbestellung nach §§364a, 364b StPO. Es ist festzuhalten, dass das Wiederaufnahmeverfahren für viele zu Unrecht Verurteilte die letzte Hoffnung auf Gerechtigkeit darstellt. Doch der Weg dorthin ist schwer: Neben materiellen Wiederaufnahmegründen müssen strenge formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere die Form und der Inhalt des Wiederaufnahmeantrags sowie die Frage der Pflichtverteidiger:innenbestellung stellen erhebliche Hürden dar.
Formelle Voraussetzungen nach § 366 StPO
Die formellen Anforderungen an den Wiederaufnahmeantrag sind in § 366 StPO normiert und dürfen keinesfalls unterschätzt werden. Ein formal fehlerhafter Antrag wird im Aditionsverfahren gemäß § 368 StPO als unzulässig verworfen – unabhängig davon, ob materiell ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.
Form und Frist
Der Antrag muss nach § 366 Abs. 2 StPO in Textform eingereicht werden und durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Ein privatschriftlicher Antrag des Verurteilten ist unzulässig. Positiv für den Verurteilten ist, dass im Gegensatz zu Rechtsmitteln zugunsten des Verurteilten keine Frist existiert. Entsprechend gründlich sollte der Wiederaufnahmeantrag vorbereitet werden.
Zuständigkeit nach § 367 StPO
Die Zuständigkeit für den Wiederaufnahmeantrag richtet sich grundsätzlich nach § 367 Abs. 1 StPO iVm. §140a GVG. Nach §367 Abs. 2 StPO ist zudem auch eine Einreichung beim Gericht, dessen Urteil angefochten wird, zulässig.
Struktur und Inhalt des Antrags
Beim Wiederaufnahmeantrag ist eine in sich geschlossene und verständliche Darstellung des Gesamtsachverhalts erforderlich, hierzu lässt sich eine Analogie zu Revisionsanträgen (§ 345 Abs. 2 StPO) und Klageerzwingungsanträgen (§ 172 Abs. 3 S. 1 StPO) ziehen. Der Antrag muss aus sich heraus nachvollziehbar sein, ohne dass das Gericht auf andere Dokumente zurückgreifen muss.
Besonders wichtig: Verweise auf andere Schriftstücke sind grundsätzlich unzulässig. Auch das bloße Hereinkopieren oder Anfügen von Anlagen führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Die Rechtsprechung ist hier streng: Ein Wiederaufnahmeantrag, der auf beigefügte Dokumente verweist oder inhaltlich auf Anlagen Bezug nimmt, ist formell fehlerhaft und wird im Aditionsverfahren verworfen.
Sofern Verweise und Bezugnahmen vorgenommen werden muss in der Antragsbegründung der wesentliche Inhalt zusammengefasst werden und die Bezugnahme so konkret dargestellt werden, dass die erforderlichen Informationen ohne weiteres auffindbar sind. Bei neuen Gutachten, die als Beweismittel dienen sollen, ist hingegen die vollständige Beifügung erforderlich. Rechtsausführungen sind im Antrag nicht notwendig und nicht gerne gesehen, da das Wiederaufnahmegericht selbst die rechtliche Würdigung vornimmt.
Der Antrag muss gemäß § 366 Abs. 1 StPO zwingend enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Wiederaufnahmegrundes: Ein pauschaler Verweis auf § 359 StPO genügt nicht. Der Antragsteller muss präzise benennen, welcher der sechs Wiederaufnahmegründe einschlägig ist.
- Angabe der Beweismittel: Die konkreten förmlichen Beweismittel der StPO müssen bezeichnet werden. Gemeint sind ausschließlich Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenschein. Zeugen sind namentlich zu benennen, Urkunden konkret zu bezeichnen, Sachverständige zu identifizieren. Vage Formulierungen wie „es existieren neue Erkenntnisse" reichen nicht aus.
Das Aditionsverfahren und Verbrauch von Wiederaufnahmegründen
Das Aditionsverfahren ist ein rein schriftliches Verfahren, weshalb der Begründung des Wiederaufnahmeantrags besondere Bedeutung zukommt. Die Zulässigkeitsprüfung nach § 368 StPO beschränkt sich nicht nur auf das Vorliegen formeller Voraussetzungen. Sie lehnt sich vielmehr an die Begründetheitsprüfung an und verlangt die schlüssige Geltendmachung der Gründe für das Wiederaufnahmeverfahren. Das Gericht muss bereits im Aditionsverfahren prüfen können, ob der vorgetragene Sachverhalt, sofern er überhaupt richtig ist, einen Wiederaufnahmegrund darstellen würde.
Wichtige Konsequenzen für die Praxis: Bei einem bloßen Formmangel werden die Wiederaufnahmegründe nicht verbraucht. Der Antragsteller kann nach Behebung des Formmangels einen neuen, ordnungsgemäßen Antrag stellen.
Wird der Antrag hingegen inhaltlich geprüft und als unbegründet abgelehnt, sind die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel verbraucht. Ein Nachschieben neuer Tatsachen im laufenden Verfahren ist nicht möglich, jedoch können bereits vorgebrachte Tatsachen erläutert und präzisiert werden. Ergibt sich nach Antragstellung eine neue, wesentliche Tatsache, ist die Rücknahme des Antrags strategisch sinnvoll, um einen Verbrauch der bisherigen Tatsachen zu vermeiden.
Die Pflichtverteidigerbestellung
Da bei Wiederaufnahmeverfahren häufig die Konstellation vorliegt, dass die:der Verurteilte häufig noch in Haft sitzt und wenig finanzielle Mittel zur Verfügung hat, spielt die Bestellung des Pflichtverteidigers eine wesentliche Rolle. Die Voraussetzungen hierfür richten sich nach den §§364a, 364b.
Gemeinsame Voraussetzungen
Sowohl § 364a als auch § 364b StPO setzen voraus, dass die:der Antragstellende antragsberechtigt ist und noch keine:n Wahlverteidiger:in hat. Die Auswahl richtet sich jeweils nach §142 Abs. 5 StPO.
Voraussetzungen nach § 364a StPO
Das Wiederaufnahmegericht kann dem Verurteilten nach § 364a StPO eine: Pflichtverteidiger:in für das laufende Wiederaufnahmeverfahren bestellen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Hinzukommen muss die Prognose, dass der:die Verurteilte unfähig ist, das Verfahren sachgerecht zu führen.
Diese Vorschrift setzt voraus, dass bereits ein Wiederaufnahmeverfahren formal eingeleitet ist, also ein formwirksamer Antrag vorliegt. Die Bestellung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts. Zudem gilt als ungeschriebene Voraussetzung: Der Wiederaufnahmeantrag muss hinreichende Erfolgsaussichten bieten. Bei offensichtlich aussichtslosen und mutwilligen Anträgen erfolgt keine Bestellung.
Voraussetzungen nach § 364b StPO
Weitreichender ist §364b StPO: Bereits für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens, mithin vor der eigentlichen Antragstellung, kann ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Voraussetzungen sind Erfolgsaussicht, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie Probleme bei der Informationserlangung für den Wiederaufnahmeantrag. Letzteres betrifft insbesondere die Akteneinsicht nach § 475 StPO, die für inhaftierte Verurteilte schwierig sein kann.
Weitere Voraussetzung ist die Mittellosigkeit des Verurteilten. Diese wird nach familien- und vollstreckungsrechtlichen Unterhaltsmaßstäben bestimmt und gerade nicht nach den Kriterien der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO.