Die Wiederaufnahme des Verfahrens – ein Rechtsbehelf mit hohen Hürden
Warum die Wiederaufnahme zugunsten der:des Verurteilten so schwierig ist
Die Misserfolgsquote bei Wiederaufnahmeanträgen ist hoch. Dies liegt unter anderem an hohen rechtlichen Hürden und Grenzen sowie an einem schwachen Bewusstsein im Umgang mit Fehlern in der deutschen Strafjustiz (Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 3. Auflage 2014, Rn. 1 f.). Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Probleme, die sich bei der Anfechtung eines Fehlurteils mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der:des Verurteilten stellen. Zum besseren Verständnis empfiehlt es sich, zuvor unseren Beitrag zum Wiederaufnahmeverfahren und zu den Wiederaufnahmegründen zu lesen.
Wiederaufnahme nur in engen Grenzen
Bevor es zur Erneuerung der Hauptverhandlung und damit zu einer umfassenden Befassung mit dem Sachverhalt kommt, muss ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden, der einer gerichtlichen Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung standhalten muss. In diesem Prüfverfahren findet keine umfassende Überprüfung der Sach- und Rechtslage statt, sondern es werden lediglich die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe überprüft. Die in § 359 StPO und § 79 Abs. 1 BVerfGG geregelten Wiederaufnahmegründe umfassen aber nur einen Bruchteil der möglichen Ursachen von Fehlurteilen. Beispielweise werden Ermittlungsfehler von Staatsanwaltschaft und Polizei nicht per se erfasst. Amtspflichtverletzungen von Richter:innen wiederum begründen die Wiederaufnahme nur, wenn diese strafbar sind. Dies gilt ebenfalls für Falschaussagen von Zeug:innen und Sachverständigen. Da diese in aller Regel unvereidigt bleiben und nur die vorsätzliche falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) strafbar ist, sind die Möglichkeiten für eine Wiederaufnahme auch hier eng begrenzt. So ist eine Wiederaufnahme etwa dann nicht möglich, wenn ein:e Zeug:in infolge einer Wahrnehmungsverzerrung unbewusst falsch aussagt.
Es gibt jedoch auch Fehler, wegen denen die Wiederaufnahme überhaupt nicht möglich ist. Hierzu zählen die fehlerhafte Rechtsanwendung, eine Änderung der Rechtsprechung sowie die unerkannte geminderte Schuldunfähigkeit gemäß § 21 StGB (Stern, NStZ 1993, 409 (410)). Die Rechtskraft eines Urteils ist damit stellenweise absolut (Arnemann, Defizite in der Wiederaufnahme in Strafsachen, 2019, S. 319).
Die Beschaffung neuer Beweise
Liegen neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine für die:den Verurteilten günstigere Entscheidung begründen, so kann die Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 5 StPO auf diese gestützt werden. Diese neuen Beweismittel zu beschaffen ist in der Praxis jedoch schwer. Anders als etwa in England, wo Antragsteller:innen von einer mit Ermittlungsbefugnissen ausgestatteten Kommission unterstützt werden (Krüger, ZSTW 2022, 561 (569)) sind Verurteilte in Deutschland bei der Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags meist auf sich allein gestellt. Die Kosten für eine:n Verteidiger:in können sich vor allem inhaftierte Verurteilte nicht leisten. In diesem Fall kann das Gericht der:dem Verurteilten jedoch ein:e Pflichtverteidiger:in zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags gemäß § 364b StPO beiordnen.
Bei der Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel spielen Sachverständige eine wichtige Rolle. Sie können frühere Gutachten überprüfen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse einbringen oder Beweise neu bewerten. Die private Beauftragung solch umfangreicher Untersuchungen ist allerdings kostspielig. Zudem sind die Proben, die – z.B. molekulargenetisch – untersucht werden sollen, oft nicht mehr vorhanden, da sie nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr von den Ermittlungsbehörden aufbewahrt werden.
Zusätzliche gerichtliche Anforderungen
Die Rechtsprechung hat zusätzliche Anforderungen entwickelt, die an den Wiederaufnahmeantrag zu stellen sind. Hierzu gehören zum einen die sogenannten erweiterten Darlegungspflichten. Grundsätzlich ist es erforderlich, im Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund vorzutragen und durch ein Beweismittel zu belegen. In vier Konstellationen der neuen Tatsachen und Beweismittel nach § 359 Nr. 5 StPO stellt die Rechtsprechung allerdings erhöhte Anforderungen an den Vortrag der:des Antragsteller:in:
- Beim Widerruf eines Geständnisses muss die:der Antragsteller:in die Gründe für das falsche Geständnis und den nicht erfolgten Widerruf im Grundverfahren plausibel darlegen (BGH, NJW 1977, 59).
- Hatte die:der Antragsteller:in die Tat geleugnet und steht der Wiederaufnahmevortrag nicht im Einklang zu ihren:seinen früheren Angaben, ist einleuchtend darzulegen, weshalb der Sachverhalt bislang unrichtig geschildert (KG, JR 1975, 166) bzw. eine Gedächtnislücke vorgetäuscht wurde (OLG Bremen, NJW 1981, 2827).
- Wird vorgetragen, dass ein:e Zeug:in sich auch nach langer Zeit unbedeutende Details erinnern könne, muss die:der Antragsteller:in begründen, weshalb das betreffende Ereignis hohen Einprägungswert hatte und gerade in der Erinnerung dieser:dieses Zeug:in haften geblieben ist (OLG München, NStZ 1984, 380).
- Behauptet die:der Antragsteller:in, ein:e Belastungszeug:in bzw. ein:e Zeug:in, die:der angab überhaupt keine Erinnerung zu haben, würde im Wiederaufnahmeverfahren von ihrer:seiner ursprünglichen Darstellung abrücken und die:den Verurteilten im nachhinein entlasten, so muss im Antrag näher erläutert werden, was denn die:den Zeug:in bislang bewogen haben soll, der Wahrheit zuwider auszusagen (BGH, NJW 1977, 59).
Viele Wiederaufnahmeanträge scheitern des Weiteren am hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, den die Gerichte bei ihrer Überprüfung anlegen. Gemäß § 359 Nr. 5 StPO genügt es, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, eine für die:den Antragsteller:in günstigere Entscheidung zu begründen. In der Praxis wird jedoch immer wieder verlangt, dass dieses Ergebnis quasi sicher erscheint. Damit wird die Prüfung der bloßen Möglichkeit eines anderen Ergebnisses unzulässig mit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung vermischt (Arnemann a.a.O., S. 320).
Zusammenfassung
Dass Fehlurteile nur selten korrigiert werden liegt zunächst daran, dass eine Wiederaufnahme von vornherein nur in bestimmten Fällen vorgesehen ist. Ferner bestehen praktischen Hürden bei der Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags. Hier könnte die Lage der Antragsteller:innen durch Gesetzesreformen, etwa bei der Aufbewahrungsdauer von Asservaten oder durch die Einführung neuer Wiederaufnahmegründe, verbessert werden. Erschwerend kommen die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an den Wiederaufnahmeantrag hinzu. Grund hierfür könnte sein, dass sich in der deutschen Strafjustiz bislang kein Bewusstsein im Umgang mit Fehlern entwickelt hat. Aus der nachvollziehbaren Befürchtung, dem Ansehen und der Autorität des Rechtsstaats durch das Eingeständnis von Irrtümern zu schaden, neigen Gerichte und Staatsanwaltschaft dazu, an einmal getroffenen Entscheidungen festzuhalten und Zweifel systematisch abzuwehren (Arnemann a.a.O., S. 323 ff.). Wahrscheinlich wäre jedoch das Gegenteil der Fall: Eine echte Fehlerkultur würde das Vertrauen in den Rechtsstaat stärken und gleichzeitig zur Effektivität der Wiederaufnahme beitragen.